Befristung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam



Das ArbG Berlin hat entschieden, dass ein befristeter Arbeitsvertrag, der von beiden Parteien nur in elektronischer Form unterzeichnet wurde, nicht den formellen Anforderungen an eine wirksame Befristungsabrede entspricht und der Arbeitsvertrag daher auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.

Nach § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bedarf der befristete Arbeitsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall schlossen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eigenhändige Unterschrift, sondern durch die Verwendung einer elektronischen Signatur.

Das ArbG Berlin entschied, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Unterschrift nicht dem Erfordernis der Schriftform genüge. Selbst wenn man davon ausginge, dass für eine wirksame Befristungsabrede eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB ausreicht, liegt eine solche hier nicht vor. Eine qualifizierte elektronische Signatur setzt eine Zertifizierung des verwendeten Systems nach Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt voraus. Das verwendete System bot eine solche Zertifizierung durch die zuständige Bundesnetzagentur nach § 17 des Vertrauensdienstegesetzes nicht an. Damit war die Befristungsabrede mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam und der Arbeitsvertrag galt gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 43/2021 vom 26.10.2021